Norm
ASGG §87 Abs5Rechtssatz
Wird entgegen § 87 Abs 5 ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der um wahrgenommen werden zu können, gemäß § 355 Abs 2 ZPO als Ablehnungsgrund vor Beginn der Beweisaufnahmen geltend gemacht werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040659Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBS00040_8700000_001