RS OGH 1988/1/27 1Nd1/88, 1Nd14/93

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

AHG §9 Abs5

Rechtssatz

Hat ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, so ist zumindest dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 5 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zur Entscheidung bestimmt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050150

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_0010ND00001_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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