Norm
AHG §9 Abs5Rechtssatz
Hat ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, so ist zumindest dafür Sorge zu tragen, daß ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 5 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zur Entscheidung bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050150Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0010ND00001_8800000_001