RS OGH 1988/1/27 9ObS32/87, 10ObS228/88, 10ObS308/88, 10ObS102/89, 10ObS131/90, 10ObS207/91, 10ObS27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 32/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 32/87
    Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7
  • 10 ObS 228/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 228/88
  • 10 ObS 308/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 308/88
  • 10 ObS 102/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 102/89
    Auch
  • 10 ObS 131/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 131/90
    Veröff: SZ 63/98
  • 10 ObS 207/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 207/91
    Beisatz: Bandscheibenvorfall, für den infolge degenerativ und traumatisch bereits vorgeschädigter Wirbelsäule, der Unfall lediglich "Gelegenheitsursache" war. (T1)
    Veröff: SSV-NF 5/131
  • 10 ObS 278/91
    Entscheidungstext OGH 17.11.1991 10 ObS 278/91
    Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140
  • 10 ObS 57/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 57/92
    Beisatz: Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. (T2)
  • 10 ObS 222/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 222/92
    Beis wie T2
  • 10 ObS 248/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 248/92
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. Es reicht für den Gegenbeweis völlig aus, wenn der Versicherte irgendein Verletzungstrauma erlitten hätte, das ebenso leicht wie im Schutzbereich aufgetreten wäre und dieselben Folgen ausgelöst hätte. (T3)
  • 10 ObS 154/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 154/93
  • 10 ObS 234/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 234/93
    Auch
  • 10 ObS 50/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 50/94
    Beis wie T2; Beisatz: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Traumatisierung des Handgelenkes ist ebenso wie Hundebisse, Verkehrsunfälle oder Stürze kein alltägliches Ereignis. (T4)
  • 10 ObS 150/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
    Auch; Beis wie T4 nur: Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. (T5)
    Beisatz: Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war. (T6)
  • 10 ObS 20/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 20/96
    Auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 83/95.
  • 10 ObS 46/97f
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 46/97f
    Vgl; Beis wie T5
  • 10 ObS 325/97k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 325/97k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten. (T7)
    Beis wie T5
  • 10 ObS 297/98v
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 297/98v
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur gleichen Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140). (T8)
  • 10 ObS 194/99y
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 194/99y
    Vgl auch; Beisatz: Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall. (T9)
    Beis wie T5
  • 10 ObS 128/99t
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 128/99t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger litt bereits vor dem Unfall an Bluthochdruck und an einem Riesenaneurysma der linken Arteria carotis mit sehr hoher Blutungswahrscheinlichkeit. (T10)
    Beisatz: Die Krankheitsanlage war vielmehr so stark und so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte. (T11)
  • 10 ObS 232/99m
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 232/99m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 10 ObS 341/01x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 341/01x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 10 ObS 174/02i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 174/02i
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 45/04x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 45/04x
    Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schadensanlage, deren ursächlich wesentliche oder gar überwiegende Bedeutung geprüft werden soll, in ihren tatsächlichen Grundlagen nachgewiesen ist. (T12)
    Veröff: SZ 2004/79
  • 10 ObS 17/05f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 ObS 17/05f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 108/07s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 108/07s
    Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T13)
  • 10 ObS 134/08s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
    Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14)
    Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15)
  • 10 ObS 156/08a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 156/08a
    Auch; Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre. Hingegen kommt der Schadensanlage gegenüber dem Unfall überragende Bedeutung zu, wenn diese so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass der Leidenszustand auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T16)
  • 10 ObS 161/09p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T17)
  • 10 ObS 164/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
    Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T18)
  • 10 ObS 171/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
    Auch; Beis wie T18
  • 10 ObS 78/11k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 78/11k
    Auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 25/13v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 25/13v
    Auch
  • 10 ObS 123/12d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 123/12d
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn feststünde, dass ein Herzinfarkt infolge der Anstrengung beim Abplanen oder Lösen von Spanngurten eingetreten ist, wäre dennoch ein Arbeitsunfall zu verneinen, weil aufgrund der Gesundheitsstörungen des Versicherten die Unfallsfolge auch bei einer alltäglichen Belastung (zB Treppensteigen) in absehbarer Zeit hätte eintreten können. (T19)
  • 10 ObS 82/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 82/13a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 10 ObS 93/13v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 93/13v
    Beis wie T4 nur: Hundebiss kein alltägliches Ereignis. (T20)
    Beisatz: Hier: Wespenstich. (T21); Veröff: SZ 2013/126
  • 7 Ob 147/21z
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 147/21z
    Vgl; Beisatz: Die für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze, dass als den Versicherungsfall auslösende Ursachen nur solche in Betracht kommen, die für den Erfolg eine wesentliche Bedingung waren und nicht bloß als „Gelegenheitsursache“ anzusehen sind, sind bei der privaten, vertraglich vereinbarten Unfallversicherung nicht maßgeblich. (T22)
  • 10 ObS 36/22z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 36/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Riss des rechten Kreuzbandes, der auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden hätte können. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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