Norm
DHG §2Rechtssatz
Überholt ein Arbeitnehmer mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug des Arbeitgebers in einer leichten Rechtskurve einen mit neunzig bis einhundert km/h vor ihm fahrenden Autobus, obwohl der Arbeitnehmer wegen eines mitgeführten Anhängers nicht schneller als achzig km/h fahren hätte dürfen, bei nicht ausreichender Sicht, zur Nachtzeit, zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz und nasser Straße, und muß er dieses Überholmanöver infolge Gegenverkehrs abrupt abbrechen, fällt ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auf Grund dieses schweren Verschuldens ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Arbeitnehmers von rund zehntausend Schilling und des Fehlens von Sorgepflichten eine Mäßigung des am Kraftfahrzeug des Arbeitgebers eingetretenen Schadens auf fünfzig Prozent nicht unangemessen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054592Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00093_8700000_001