Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Bietet der Betriebsnachfolger dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber ausdrücklich die Übernahme der arbeitsrechtlichen Verträge mit allen Rechten und Pflichten an, dann scheidet im Falle der - auch konkludent möglichen - Zustimmung des Arbeitnehmers der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er haftet weder für die nach Geschäftsübernahme fällig werdenden Entgelte noch für die, für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung noch auch für die Erfüllung der vom Betriebsnachfolger übernommenen Anwartschaften auf Betriebspensionen. Stimmt der Arbeitnehmer der Vertragsübernahme zu, dann bedarf es keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Arbeitgebers aus der Haftung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Vertragsübernahme, Angestellte, Unternehmensfortführung, Fortsetzung, Haftung, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Unternehmensübertragung, Weiterbestehen, Fortbestehen, Eintritt, Anrechnung, Zahlungspflicht, Berechnung, Bemessung, Fälligkeit, Höhe, Ausmaß, UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028577Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00183_8700000_002