TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/25 2002/11/0054

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol;
L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1 impl;
B-VG Art131 Abs2;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §48 Abs1 litc;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2;
Krankenanstalten Vereinbarung Bund Bundesländer 2001-2004;
Landeskrankenanstaltenplan Krnt 2000 §1;
Reform Gesundheitswesen Krankenanstaltenfinanzierung 1997 - 2000 Art2;
Reform Gesundheitswesen Krankenanstaltenfinanzierung 1997 - 2000 Art5 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2002, Zl. 14- Ges-658/2/2002, betreffend Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Dr. C in K, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit der am 19. Juni 2001 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 30. Mai 2001 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung für ein von ihm an einem näher genannten Standort in Klagenfurt zu errichtendes "Institut" für physikalische Medizin. Zur Bedarfsfrage führte er aus, dass es in Klagenfurt nur ein Institut für physikalische Medizin, nämlich jenes Dris. R., gebe. Ferner würden derartige Leistungen vom Mitbeteiligten und drei weiteren Fachärzten erbracht. Die Versorgung mit Leistungen der physikalischen Medizin sei in Klagenfurt nicht ausreichend, sodass der Bedarf nach dem vom Mitbeteiligten geplanten Institut bestehe. In Graz seien 13 Institute für physikalische Medizin etabliert. Setze man diese Zahl mit der Einwohnerzahl in Relation, wären für Klagenfurt 5,38 Institute für physikalische Medizin angemessen. Erkrankungen des Skeletts, der Muskeln und des Bewegungsapparates nähmen stark zu, was durch den statistisch nachweisbaren überproportionalen Anstieg dieser Krankheiten belegt werde. Bei den bestehenden Ordinationen für physikalische Medizin müssten erhebliche Wartezeiten in Kauf genommen werden. Die Wartezeiten im Landeskrankenhaus Klagenfurt betrügen bei bestimmten Therapien mehrere Wochen.

Die belangte Behörde holte Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der betroffenen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Kärnten ein.

Die Kärntner Gebietskrankenkasse vertrat in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2001 die Auffassung, ein Bedarf scheine derzeit nicht gegeben. In Kärnten stünden derzeit vier Fachärzte für physikalische Medizin und 11 Institute für physikalische Medizin zur Verfügung. In Klagenfurt hätten neben dem Vertragsinstitut Dris. R. der Mitbeteiligte als Facharzt einen Kassenvertrag. Leistungen der physikalischen Medizin würden auch in den Ambulanzen des Landeskrankenhauses Klagenfurt und des AUKH Klagenfurt angeboten.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 1. August 2001 mit, ihrer Ansicht nach bestehe für die beabsichtigte Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin kein Bedarf.

Die Wirtschaftskammer Kärnten erklärte in ihrem Schreiben vom 31. August 2001, gegen die Erteilung der Errichtungsbewilligung keinen Einwand zu erheben.

Über Aufforderung durch die belangte Behörde, die Stellungnahme vom 1. August 2001 nachvollziehbar (Wartezeiten, Behandlungsfallzahlen, Namen der für die Bedarfsprüfungen in Frage kommenden Ärzte) zu präzisieren, erklärte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 2. Oktober 2001, dass die Stellungnahme vom 1. August 2001 auf Grund der Meinungsbildung im Vorstand der Ärztekammer erfolgt sei. Arztbezogene Behandlungsfallzahlen oder Wartezeiten seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Beschwerden betreffend unzureichende Behandlungskapazitäten in Klagenfurt seien nicht geäußert worden. In Klagenfurt gebe es vier namentlich genannte Fachärzte für physikalische Medizin, die eine eigene Praxis führten.

Der medizinische Direktor des Landeskrankenhauses Klagenfurt teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2001 mit, es gebe einen allgemeinen Bedarf an physikalisch-medizinischen Leistungen durch Fachärzte für physikalische Medizin in Klagenfurt. Die Wartezeiten von mehreren Wochen beim Mitbeteiligten untermauerten dies. Es widerspreche aber dem fachärztlichen Qualitätsstandard, dass der einzige Facharzt mit Kassenvertrag anstelle einer Vergrößerung seiner Ordination aus Kostengründen ein Institut errichte, in dem er Allgemeinmediziner anstellen könne. Die Sanitätsbehörde sollte sich dafür verwenden, dass zusätzliche Kassenverträge für Fachärzte für physikalische Medizin bzw. Gruppenpraxen geschaffen würden.

In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2001 verwies der Mitbeteiligte darauf, dass von den insgesamt 11 in Kärnten bestehenden Instituten für physikalische Medizin nur eines in Klagenfurt seinen Standort habe. Die Gruppen von Personen, die aus beruflichen oder privaten Gründen keine Kur absolvieren könnten, sondern Therapien in der Nähe ihres Wohn- oder Arbeitsortes erhalten sollten, werde immer größer. Der beste Indikator für den Bedarf an zusätzlichen Einrichtungen der physikalischen Medizin seien die im Landeskrankenhaus Klagenfurt bestehenden erheblichen Wartezeiten. Aus den beigelegten Bestätigungen und Schreiben ergäben sich Wartezeiten von vier bis sechs Wochen, weshalb Abhilfe durch Schaffung zusätzlicher Einrichtungen dringend notwendig sei. Derartige Wartezeiten seien im Bereich der physikalischen Medizin nicht zumutbar, weil die Patienten in aller Regel unter Schmerzen litten. Teilweise erfolge ein Ausweichen in den stationären Bereich, was auch aus Kostengründen vermieden werden sollte. Die Stellungnahme des Mitbeteiligten enthält weitere Ausführungen zu den von ihm angebotenen besonderen Leistungen (neurochirurgische und neurologische Rehabilitation, Stoßwellenlithotripsie und Rehabilitation im Bereich der Endoprothetik), für die unzweifelhaft ein entsprechender Bedarf gegeben sei.

In einem weiteren Schriftsatz nahm der Mitbeteiligte zur Stellungnahme des medizinischen Direktors des Landeskrankenhauses Klagenfurt sowie zur Äußerung der Ärztekammer für Kärnten Stellung. Er verwies darauf, dass sich auch aus der Stellungnahme des Landeskrankenhauses Klagenfurt die Existenz von Wartezeiten in der Dauer von mehreren Wochen ergebe. Die Auffassung, dass der Qualitätsstandard nicht eingehalten werde, sei unrichtig. Der Umweg über die Gruppenpraxen könne weder in organisatorischer noch personeller Hinsicht Ersatz bieten, dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes, dass bei der Errichtung einer Gruppenpraxis die Reihung der auf Kassenarztstellen wartenden Ärzte berücksichtigt werden müsste. Die Äußerung der Ärztekammer für Kärnten enthalte keine Begründung.

Der Landessanitätsrat für Kärnten fasste in seiner Sitzung vom 12. November 2001 den Beschluss, dass ein Bedarf für das vom Mitbeteiligten geplante Ambulatorium für nicht gegeben erachtet werde. Grundsätzlich seien derartige Behandlungsmöglichkeiten medizinisch sinnvoll und sollten in ärztlichen Ordinationsstätten angeboten werden. Die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit der Errichtung von Gruppenpraxen biete die Gelegenheit, die Ordinationszeiten durch die Anwesenheit mehrerer Fachärzte zu erweitern und damit eine Verkürzung der Wartezeiten zu erreichen.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2001 sprach sich die Wirtschaftskammer Kärnten gemäß § 11 Abs. 2 K-KAO gegen die Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für das vom Mitbeteiligten geplante Ambulatorium aus, ohne dass eine Begründung dafür gegeben wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) bewilligte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß § 6 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 67/2001, die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 2 Z. 7 K-KAO mit der Bezeichnung "Institut für physikalische Medizin" an einem näher bezeichneten Standort in Klagenfurt. Der Spruchpunkt II. enthält den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG.

In der Begründung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht näher begründet worden. Hingegen sei das vom Mitbeteiligten im Antrag vom 30. Mai 2001 und in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2001 erstattete Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs in zahlenmäßiger und sachlicher Hinsicht plausibel. Von den in der ablehnenden Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 9. Juli 2001 genannten 11 Instituten für physikalische Medizin befinde sich nur eines in Klagenfurt. Dies spreche für einen Bedarf an einem weiteren extramuralen Institut für physikalische Medizin. Der Bedarf ergebe sich auch auf Grund der Wartezeiten in der Abteilung für physikalische Medizin im Landeskrankenhaus Klagenfurt. Die Wartezeiten würden durch die Stellungnahme der medizinischen Direktion des Landeskrankenhauses Klagenfurt untermauert. Dazu kämen noch die vom Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2001 angeführten besonderen qualitativen Bedarfsaspekte, die insgesamt unzweifelhaft einen Bedarf für die geplante Einrichtung als gegeben erscheinen ließen. Die in der Stellungnahme des Landeskrankenhauses Klagenfurt vertretene Auffassung, der entsprechende Bedarf sollte nicht durch das vom Mitbeteiligten geplante Ambulatorium, sondern durch mehrere Fachärzte oder Gruppenpraxen abgedeckt werden, sei verfehlt. Im Übrigen müsse es dem Antragsteller überlassen werden, in welcher Organisationsform er sein Vorhaben betreiben wolle. Die in der genannten Stellungnahme vertretene Auffassung, die Sanitätsbehörde solle sich für die Schaffung zusätzlicher Kassenverträge für Fachärzte für physikalische Medizin bzw. Gruppenpraxen verwenden, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Beschluss des Landessanitätsrates für Kärnten vom 12. November 2001 sei widersprüchlich, weil darin von Wartezeiten ausgegangen, dennoch aber ein Bedarf verneint werde, weil die Behandlung in ärztlichen Ordinationsstätten angeboten werden solle. Die begründungslosen und einander widersprechenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Kärnten seien nicht nachvollziehbar und könnten daher in die abschließende Beurteilung des Bedarfes nicht einbezogen werden. Der Bedarf sei als gegeben anzusehen. Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung gegeben seien, sei diese zu erteilen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde (Spruchpunkt I.) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie der Mitbeteiligte in der von ihm erstatteten Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 67/2001, maßgeblich:

"§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

5.

Gebäranstalten und Entbindungsheime;

6.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

              7.              selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

...

§ 4

Landes-Krankenanstaltenplan

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen; er darf dem Österreichischen Krankenanstalten-Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) nicht widersprechen.

...

§ 6

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offen zu legen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs. 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

(3) Beabsichtigt der Antragsteller Mittel des Kärntner Krankenanstaltenfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.

...

§ 8

Persönliche Voraussetzungen

(1) An physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn diese eigenberechtigt und verlässlich sind. Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes muss die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen erfüllen.

...

§ 9

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Mindestanforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein;

...

(3) Kündigt der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Krankenanstaltenfonds an, so darf die Bewilligung zur Errichtung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.

...

§ 11

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Ab s. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben.

...

§ 48

Anstaltsambulanzen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

...

c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

...

e) ...notwendig ist,

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl. Nr. 18/1997 idF LGBl. Nr. 1/2001, von Bedeutung:

"§ 1

Kärntner Krankenanstaltenfonds

(1) Zur Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung von Krankenanstalten im Sinne des Abs. 2 wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Fonds führt die Bezeichnung 'Kärntner Krankenanstaltenfonds', im Folgenden kurz 'Fonds' genannt. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt. Dem Fonds wird die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel (§ 57 Abs. 5 K-KAO) übertragen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf folgende Krankenanstalten - soweit diese am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds hatten - Anwendung:

a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 und 2 der K-KAO mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und

b) private Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 und 2 der K-KAO, die als gemeinnützig im Sinne des § 43 der K-KAO gelten.

(3) Die im Abs. 2 erfassten Krankenanstalten werden im Folgenden kurz 'Fondskrankenanstalten' genannt.

§ 2

Aufgaben des Fonds

(1) Aufgaben des Fonds sind:

...

e) die Überwachung der Einhaltung des Landes-Krankenanstaltenplanes;

..."

Auf das Vorbringen des Mitbeteiligten, der von der Beschwerdeführerin formulierte Beschwerdepunkt sei verfehlt, brauchte deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei einer auf § 11 Abs. 2 K-KAO gestützten Beschwerde um eine im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG handelt. Bei einer solchen Beschwerde geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte (wie bei den in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG genannten Beschwerden). Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt gemäß § 28 Abs. 2 VwGG hier nicht zum Tragen (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0018). Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG tritt bei solchen Beschwerden an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Die Beschwerdeführerin hat erklärt, den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2001 mit der im Spruch genannten Zahl anzufechten. Sie hat damit nur den Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten, weil es sich nur dabei um einen Bescheid der Kärntner Landesregierung handelt. Spruchpunkt II. ist, wie die Fertigungsklausel des Bescheides unmissverständlich zeigt, dem Landeshauptmann von Kärnten zuzurechnen. Dieser Bescheid wäre als erstinstanzlicher Bescheid im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auch nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpfbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte insoweit auch kein Beschwerderecht gehabt. Die vorliegende Beschwerde, die zu Spruchpunkt II. keinerlei Ausführungen enthält, richtet sich nach dem Gesagten nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0063, mwN, sowie die bei Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht (2001), 111, zitierte hg. Rechtsprechung). Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage wurde in der Rechtsprechung die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit angesehen, die der Patient in Kauf nehmen muss (siehe auch dazu das zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen und unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde haben von den Personen und Einrichtungen, die im Raum Klagenfurt Leistungen der physikalischen Medizin im extramuralen Bereich anbieten, nur das Institut Dris. R. und der Beschwerdeführer als Facharzt Kassenverträge. Nur deren Leistungsangebot ist für die Bedarfsprüfung nach der genannten Gesetzesstelle maßgeblich, nicht auch das Leistungsangebot anderer Personen und Einrichtungen ohne Kassenvertrag. Die belangte Behörde hat in unbedenklicher Weise die Feststellung getroffen, dass es in Klagenfurt für Patienten, die Leistungen der physikalischen Medizin in Anspruch nehmen wollen, zu unzumutbaren Wartezeiten von mehreren Wochen kommt, wobei in diesem Zusammenhang sogar die in der Ambulanz des Landeskrankenhauses Klagenfurt erbrachten Leistungen in die Beurteilung miteinbezogen wurden, obwohl die medizinische Behandlung in Anstaltsambulanzen zufolge § 48 Abs. 1 lit. c K-KAO gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter hat. Aus diesem subsidiären Charakter folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich - dazu zählen die vom Mitbeteiligten in Aussicht genommenen Leistungen - privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0318, und vom 29. April 2003, Zl. 98/11/0318, mwN).

Der Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Bedarfsfrage gegeben. Sie hat dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Sie ist insbesondere den konkreten und mit Unterlagen untermauerten Darlegungen des Mitbeteiligten über das mangelhafte Angebot von Leistungen der physikalischen Medizin in Klagenfurt und die dabei auftretenden Wartezeiten nicht mit konkreten Ausführungen entgegen getreten. Soweit sie in der Beschwerde im Rahmen des Beschwerdegrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, es wären "sämtliche nach der Krankenanstaltenordnung bewilligten Einrichtungen, die physikalisch medizinische Leistungen anbieten, abschließend" zu erfassen gewesen, geht sie an der Tatsache vorbei, dass unbestritten in Klagenfurt nur ein Institut (selbständiges Ambulatorium) für physikalische Medizin, nämlich jenes Dris. R., besteht. Soweit sie mit ihren Ausführungen auch das Leistungsangebot in der Anstaltsambulanz des Landeskrankenhauses Klagenfurt, anspricht, ist sie auf die vorangegangenen Ausführungen zum subsidiären Charakter der medizinischen Behandlung in Anstaltsambulanzen hinzuweisen.

Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bewilligung hätte dem Mitbeteiligten nicht erteilt werden dürfen, weil seinem Antrag nicht zu entnehmen sei, in welcher Form von Krankenanstalt im Sinne des § 2 K-KAO das geplante "Institut für physikalische Medizin" betrieben werden solle.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Antrag des Mitbeteiligten die geplante Krankenanstalt zwar nicht ausdrücklich als selbständiges Ambulatorium bezeichnet, doch lassen der Antrag und die mit ihm vorgelegten Beilagen (Baubeschreibung, Beschreibung der Therapieformen, Anstaltsordnung) keinen Zweifel daran zu, dass die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z. 7 K-KAO beabsichtigt ist. Für die Annahme eines anderen Anstaltszweckes im Sinne des § 2 Z. 1 bis 6 leg. cit. bietet der Antrag des Mitbeteiligten nicht den geringsten Anhaltspunkt. Dass der Antrag den gesetzlichen Ausdruck "selbständiges Ambulatorium" nicht verwendet hat, steht der Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht im Wege. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinerlei Schwierigkeiten hatte, den Anstaltszweck zu erkennen, hat sie doch schon in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2001 keinen Bedarf für die vom Mitbeteiligten "beabsichtigte Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin" gesehen. Hätte der Antrag des Mitbeteiligten nicht die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums zum Gegenstand gehabt, wäre der Beschwerdeführerin auch keine Parteistellung und kein Beschwerderecht gemäß § 11 Abs. 2 K-KAO zugekommen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem Mitbeteiligten erteilte Errichtungsbewilligung verstoße gegen den Österreichischen Krankenanstaltenplan und Großgeräteplan, weil darin die Errichtung eines "Institutes für physikalische Medizin" nicht vorgesehen sei.

Diese Ausführungen sind schon deshalb völlig verfehlt, weil die vom Mitbeteiligten geplante Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2000, mit der der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan 2000 einschließlich des Kärntner Großgeräteplanes 2000 erlassen wird, LGBl. Nr. 36/2000, fällt. Aus dem Umstand, dass das vom Mitbeteiligten geplante selbständige Ambulatorium in der Anlage zu der zitierten Verordnung nicht genannt ist, ist daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, Bezug nimmt, ist sie auf Art. 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung hinzuweisen. Darin wird die Bedarfsprüfung im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan nur für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 angeordnet, zu denen das vom Mitbeteiligten geplante selbständige Ambulatorium nicht gehört. Eine gleichartige Bestimmung findet sich nunmehr in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 60/2002. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 36/2000 steht damit im Einklang.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines Bedarfes auch mit der Begründung, der Mitbeteiligte könne in einem von ihm geplanten Ambulatorium Allgemeinmediziner beschäftigen. Dadurch würde einer qualitätsorientierten Versorgung der Bevölkerung zuwider gehandelt. Ein allenfalls bestehender Bedarf sei durch Gruppenpraxen oder zusätzliche Kassenverträge für Fachärzte für physikalische Medizin abzudecken. Diese Zielsetzungen ergäben sich auch aus den Stellungnahmen des medizinischen Direktors des Landeskrankenhauses Klagenfurt und des Landessanitätsrates.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil in § 9 Abs. 2 lit. a K-KAO festgelegt ist, auf welches bereits bestehende Versorgungsangebot bei der Bedarfsprüfung abzustellen ist. Dass dann, wenn weitere niedergelassene Ärzte oder Einrichtungen Kassenverträge erhielten, ein Bedarf an der Errichtung des vom Mitbeteiligten geplanten selbständigen Ambulatoriums allenfalls zu verneinen wäre, ist für die Beurteilung der Bedarfsfrage nach der geltenden Rechtslage nicht maßgebend. Ist ein Bedarf im Hinblick auf das zu berücksichtigende Versorgungsangebot im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a K-KAO zu bejahen, kann nach der dargestellten Rechtslage der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dieser Bedarf könne durch Schaffung weiterer Kassenarztstellen gedeckt werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Mitbeteiligten gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 47 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am 25. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X00

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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