Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Eine echte Garantie liegt dann vor, wenn ein anderer als ein Vertragspartner Zusicherungen abgibt oder wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn zwischen den beiden Vertragspartnern des Grundgeschäftes der Veräußerer unabhängig von seinem Verschulden alle durch den Mangel entstehenden Folgeschäden zu ersetzen hat oder dafür einsteht, dass die Leistung jedenfalls möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017004Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010