Norm
DSt 1990 §1 HRechtssatz
Die bewusst wahrheitswidrige Berufung auf eine tatsächlich nicht erteilte Bevollmächtigung bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013