Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Die im MRG nicht näher genannten Zinslisten sind Urkunden, die zur Überprüfung von Abrechnungen herangezogen werden können. Dabei handelt es sich nicht bloß um private Aufzeichnungen des Verwalters, sondern um Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung dem Auftraggeber vorzulegen, nach der Beendigung der Verwaltertätigkeit aber aus Anlaß der dabei zu erstellenden Schlußrechnung nach erteilter Entlastung herauszugeben sind, um dem neuen Verwalter die ungehinderte Fortführung der Verwaltungstätigkeit zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011