RS OGH 1988/2/9 5Ob14/88

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

MRG §45

Rechtssatz

Unter dem Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins, der gemäß § 45 Abs 1 Z 1 MRG bei der Berechnung des Erhaltungsbeitrages und Verbesserungsbeitrages von 2/3 des Betrages in Abzug zu bringen ist, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG als zulässigerweise zu vereinbarender Hauptmietzins errechnet, ist, wie § 45 Abs 2 Satz 1 MRG zeigt, der Hauptmietzins zu verstehen, den der Hauptmieter für einen vor dem 01.01.1982 gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer vorher (dh vor dem 01.01.1982) geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat. Daher ist dieser Hauptmietzinsbegriff nach den bisherigen Vorschriften zu bestimmen und diese Vereinbarung nach der bei Abschluß bestandenen Rechtslage auszulegen bzw hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070556

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0050OB00014_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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