RS OGH 1988/2/9 11Os4/88, 14Os94/89, 13Os4/02, 11Os102/07w, 11Os19/07i, 11Os45/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

StPO §313 C

Rechtssatz

Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu § 313 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 4/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 11 Os 4/88
  • 14 Os 94/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 94/89
  • 13 Os 4/02
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 4/02
  • 11 Os 102/07w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 102/07w
    Auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§ 313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T1)
  • 11 Os 19/07i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 19/07i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T2)
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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