Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung des Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen. Dabei ist die Bedeutung eines Wortes in Zusammenhang zu betrachten (hier: Auslegung eines Mietvertrages bei Verwechslung der Wörter "Mieter" und "Vermieter").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022