RS OGH 1988/2/9 4Ob414/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

UWG §2 D3

Rechtssatz

Die Werbung für ein fabrikmäßig hergestelltes Fertiggericht in Dosen mit dem - durch die Wiederholung der Silbe "gut" - besonders einprägsamen Werbespruch "Gutes vom Gutshof", aber auch die Werbung für ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz ".... vom Gutshof" ist geeignet, die Verbraucher über die Herstellungsart und auch über den Ursprung dieser Erzeugnisse zu täuschen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 414/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 414/87
    Veröff: SZ 61/22 = JBl 1988,651 = ern 1989,177 = ÖBl 1988,126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078485

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00414_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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