Norm
MRG §16 Abs3Rechtssatz
Scheidet ein Mietmieter im allseitigem Einverständnis aus und setzt der Verbleibende das Bestandverhältnis allein fort, so gilt zur Beurteilung der Ausstattungskategorie der Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Abschlusses des - weitergeltenden - ursprünglichen Mietvertrages. Daran ändert auch die Beurkundung dieses Vorganges durch einen neuen Mietvertrag nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070285Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00013_8800000_002