Norm
UWG §2 D3Rechtssatz
Eine Irreführung über die Herstellungsart wird insbesondere darin gesehen, daß für fabriksmäßig hergestellte Erzeugnisse mit handwerklichen Bezeichnungen geworben wird, weil sich bei Publikum handwerkliche und bäuerliche Erzeugnisse (besonders bei Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die mit einer natürlichen Lebensweise in Zusammenhang gebracht werden) immer größerer Beliebtheit erfreuen, während gegen industrielle Erzeugnisse auf diesen Gebieten - sei es auch zu Unrecht - Vorbehalte bestehen; industriell erzeugte Nahrungsmittel gelten vielfach als künstlich, nämlich unter Verwendung chemischer Substanzen hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078468Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00414_8700000_002