Norm
MSchG §1Rechtssatz
Das Markenrecht gibt dem Markenberechtigten (und dem Alleinvertriebsberechtigten, der von jenem seine Rechte ableitet) nicht die Befugnis, die Werbung für eine befugterweise mit der Marke versehene und in Verkehr gebrachten Originalware mit den vom Markeninhaber für die betreffende Ware hergestellten und gewidmeten Werbemitteln zu untersagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066826Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00002_8800000_001