RS OGH 1988/2/9 5Ob503/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

EO §397

Rechtssatz

Bei Entscheidung über den Widerspruch gegen eine aus Anlaß der Mietzinsklage bewilligte pfandweise Beschreibung ist auf die Sachlage abzustellen, wie sie sich zur Zeit der Beschlußfassung erster Instanz dargestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005867

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0050OB00503_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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