RS OGH 1988/2/9 4Ob597/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §1012
MRG §20

Rechtssatz

Ist der Verwalter seiner Verpflichtung, Hauptmietzinsabrechnungen gem § 20 MRG zu erstellen, nicht nachgekommen, kann daraus, daß der Machthaber deren Erstellung vor dem Herausgabeprozeß nicht verlangt hat, kein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden, da einer solchen Annahme die gesetzliche Verpflichtung des Machtgebers gegenüber den Mietern zur regelmäßigen Rechnungslegung entgegensteht, die jeweils auch die noch nicht aufgebrauchten verrechenbaren Mietzinsreserven aus den jeweils vorangegangenen zehn Kalenderjahren zu berücksichtigen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014594

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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