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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R2913 ZK 1992 Art244;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten Dr. W, Dr. R, Dr. H und Dr. K, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), vom 17. Juli 2003, Zl. ZRV/299-Z4I/02, betreffend Aussetzung der Vollziehung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhielt für im Jahre 1996 aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführte Rinder die damals beantragten Ausfuhrerstattungen.
Mit mehreren Bescheiden vom 4. bis 24. Mai 2000 forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die bezahlten Ausfuhrerstattungen zurück.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde ab. In der Begründung heißt es, im Beschwerdefall lägen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Ausfuhrerstattungen vor. Dies deshalb, weil diese unter Anwendung der Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten erfolgt sei. Insbesondere im Bereich der Markordnungen (Ausfuhrerstattungen) bestünden bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten jedoch Zweifel, ob diese Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei vom Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich über diese Frage um Vorabentscheidung ersucht worden. Auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz hänge die Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdefall von einer Sicherheitsleistung ab. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine entsprechende Sicherheit zu leisten und Nachweise über die Hinterlegung der Sicherheit vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe auch keine Gründe für ein Absehen von der Sicherheitsleistung vorgebracht. Da die Leistung der Sicherheit eine Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung sei, sei trotz begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung der Vollziehung zu versagen gewesen.
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet der Beschwerdeführer, er sei Pensionist und erhalte eine monatliche Pension von EUR 1.100,--. Er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin Verbindlichkeiten von insgesamt EUR 3,418.000,--, die "derzeit durch Einnahmen aus Vermietungen so recht und schlecht bedient" werden könnten. Der erstinstanzliche Rückforderungsbescheid sei vollstreckbar und es würden insgesamt EUR 14.070,04 gefordert. Auf Grund der beschriebenen Verbindlichkeiten sei dem Beschwerdeführer eine zur Bezahlung erforderliche Kreditaufnahme, wenn überhaupt nur unter absolut schlechten Konditionen möglich. Mangels vorhandener liquider Mittel sei aber eine Kreditaufnahme unumgänglich.
Den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Beschwerdeführer durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Der Beschwerdeführer hat zwar seine monatliche Pension von EUR 1.100,--, nicht aber seine Vermögensverhältnisse bekannt gegeben. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er gemeinsam mit seiner Ehegattin Verbindlichkeiten von rd. 3,4 Mio. EUR die durch Einnahmen aus Vermietungen bedient werden könnten. Es ist bei dieser Darstellung des Beschwerdeführers über seine Verbindlichkeiten und seine Einnahmen davon auszugehen, dass beträchtliches, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nicht offengelegtes Vermögen vorhanden ist.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch Konkretisierung seiner Wirtschaftsverhältnisse dargetan hat.
Aus diesem Grund konnte dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben werden.
Wien, am 25. November 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003170033.A00Im RIS seit
12.01.2004