Norm
StGB §302Rechtssatz
Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021