RS OGH 1988/2/9 10ObS25/88, 10ObS332/89, 10ObS165/91, 10ObS19/98m, 10ObS76/01a, 10ObS112/05a, 10ObS4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ASVG §175 Abs2
ASVG §175 Abs2 Z7
B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst beziehungsweise schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (typische Gefahr des Arbeitsweges, der wegen beschäftigungsbedingter Abwesenheit nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden kann).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 10 ObS 25/88
    Veröff: SZ 61/26 = EvBl 1988/98 S 462 = SSV-NF 2/17
  • 10 ObS 332/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
    Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 3/148
  • 10 ObS 165/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 165/91
    Veröff: SSV-NF 5/75
  • 10 ObS 19/98m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 19/98m
    nur: Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. (T1); Beisatz: Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet. (T2)
  • 10 ObS 76/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 76/01a
    nur T1; Beisatz: Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben. (T3); Beisatz: Das Risiko des Ausrutschens im Hausflur gehört zu jenen Gefahren, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen. Steht nicht fest, dass eine zum Unfall führende Gefahr (bereits) auf dem Weg von der Arbeitsstätte schon vor dem Durchschreiten der Wohnhauseingangstür gedroht hätte, aber erst danach wirksam geworden wäre, kann von einer typischen Gefahr des Arbeitsweges keine Rede sein. (T4)
  • 10 ObS 112/05a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 112/05a
    Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Klägerin beispielweise das Geschäftshaus verlassen hätte, um zur Befriedigung eines lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisses das benachbarte Wohnhaus aufzusuchen, wäre der dabei zurückzulegende Weg nur bis zur Hauseingangstür des Wohnhauses geschützt gewesen, nicht aber beispielsweise der Weg über eine Treppe im Inneren des Hauses. Dieser Aspekt hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht nur im Anwendungsbereich des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, sondern auch des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG Gültigkeit. (T5)
  • 10 ObS 44/06b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 ObS 44/06b
    Vgl auch; Beisatz: Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt, ist nicht relevant: Maßgeblich ist immer das erste „Durchschreiten" einer Außentür, gegebenenfalls auch einer Garagentür. (T6); Beisatz: Selbst wenn der Versicherte über einen Abstellplatz in der Tiefgarage eines Gebäudes verfügt, kann er den Weggefahren im Inneren dieses - von ihm erst von außen zu betretenden - Gebäudes typischerweise weniger begegnen als wenn er auch in dem Gebäude wohnt. (T7)
  • 10 ObS 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 79/07a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T8)
  • 10 ObS 72/09z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 ObS 72/09z
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich. (T9)
  • 10 ObS 176/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 176/12y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet. (T10); Beisatz: Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischer Weise besser begegnen. (T11), Veröff: SZ 2013/13
  • 10 ObS 86/15t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 86/15t
    Auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei dem Versuch über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorische Leiter in das Wohnhaus zu gelangen. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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