Norm
ASVG §175 Abs2Rechtssatz
Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst beziehungsweise schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (typische Gefahr des Arbeitsweges, der wegen beschäftigungsbedingter Abwesenheit nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden kann).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016