RS OGH 1988/2/9 4Ob2/88, 17Ob25/08p, 4Ob63/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

UWG §1 D1i

Rechtssatz

Es verstößt gegen § 1 UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des § 2 UWG ist, der Generalklausel des § 1 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 2/88
    Veröff: ÖBl 1989,99
  • 17 Ob 25/08p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 25/08p
    Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154
  • 4 Ob 63/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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