RS OGH 1988/2/10 9ObA204/87, 9ObA134/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Die Mißachtung einer Entnahmeordnung ohne Verheimlichung der mitgenommenen Ware und in der berechtigten Annahme, die Entnahme werde notiert werden, ist eine bloße Ordnungswidrigkeit, die weder den Entlassungsgrund der Untreue im Dienst noch den der Vertrauensunwürdigkeit begründet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 204/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 204/87
  • 9 ObA 134/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 134/08h
    Vgl aber: Beisatz: Hier verstieß der Dienstnehmer gegen drei ausdrückliche Dienstanweisungen, deren Zweck es unter anderem ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen - Vertrauensunwürdigkeit bejaht. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verheimlichen,Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029793

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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