RS OGH 1988/2/10 3Ob630/86, 6Ob589/91, 8Ob53/03g, 9Ob37/07t, 7Ob90/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ABGB §354 A2
ABGB §523 Cd

Rechtssatz

Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 630/86
    JBl 1989,782
  • 6 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
    Vgl auch; WoBl 1992,143
  • 8 Ob 53/03g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 53/03g
  • 9 Ob 37/07t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 37/07t
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, dass der aus der Anerkennung eines Legats - wenn überhaupt - ableitbare schlüssige Verzicht auf das Mietrecht erkennbar nur für den Fall der Gültigkeit der verfügten Einzelrechtsnachfolge erteilt worden sein kann, ist jedenfalls vertretbar und bewegt sich im Rahmen früherer Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten. (T1)
  • 7 Ob 90/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 90/19i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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