Norm
HGHAngG §1Rechtssatz
Stellt ein Studentenheim seinen Bewohnern im wesentlichen alle jene Möglichkeiten zur Verfügung, die sie auch in einem privaten Haushalt haben, und wird ihnen die Führung ihrer Hauswirtschaft durch die Beistellung einer Bedienerin erleichtert, unterliegt deren Arbeitsverhältnis dem HGHAngG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063392Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00024_8800000_002