Norm
WRG §4Rechtssatz
Überflutet ein öffentliches Gewässer durch Änderung seines Verlaufes dauernd einen Teil eines nicht ins Grundbuch aufgenommenen, als Weg gewidmeten öffentlichen Gutes, so ist die den Ausschluß der Ersitzung anordnende Bestimmung des § 4 Abs 5 WRG auf den nicht überfluteten Teil dieses öffentlichen Gutes nicht anzuwenden, weil - jedenfalls - dieser Teil nicht öffentliches Wassergut geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082119Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0010OB00055_8700000_002