RS OGH 1988/2/10 9ObS42/87, 10ObS187/93, 10ObS114/95

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z9

Rechtssatz

Die Versicherten oder Betriebsangehörigen müssen sich nicht zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle besteht auch für Ad-hoc-Fahrgemeinschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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