Norm
ASVG §175 Abs2 Z9Rechtssatz
Die Versicherten oder Betriebsangehörigen müssen sich nicht zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle besteht auch für Ad-hoc-Fahrgemeinschaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015