Norm
ArbAbfG §1 Abs3 Z4Rechtssatz
Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wäre, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein KollV und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs 5 HGHAngG vor, dann fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG und ist gemäß § 1 Abs 3 Z 4 ArbAbfG vom Geltungsbereich des ArbAbfG ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050432Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBA00024_8800000_001