- 1 Ob 528/88
- 1 Ob 674/88
nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird. (T1)
Beisatz: Das ist nicht der Fall, wenn nur zeitweise ausschließlich das Mittagessen eingenommen wird. (T2)
- 1 Ob 505/89
- 7 Ob 516/89
Beisatz: Von ausschlaggebender Bedeutung ist nur ein Bedarf für Wohnzwecke. Gelegentlich einzelne Verrichtungen wie Baden, Wäschewaschen reichen nicht aus. (T3)
- 4 Ob 1511/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 1511/90
Vgl auch
- 4 Ob 1560/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 1560/92
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1992,297
- 1 Ob 596/92
Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WoBl 1993,139
- 3 Ob 1567/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 1567/92
Vgl auch; Beisatz: Die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr ist dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt; vierzig bis fünfzig Übernachtungen jährlich - kein Wohnbedürfnis für Zweitwohnung. (T4)
- 2 Ob 522/94
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 1531/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 Ob 1531/95
Auch; nur T1; Beisatz: Hier bejaht, da die berufsbedingte und nebenberufsbedingte Benützung der aufgekündigten Wohnung dann erfolgt, wenn die Rückkehr zur auswärts gelegenen Familienwohnung unzumutbar ist. (T5)
- 3 Ob 552/95
Beisatz: Bloßes Schlafen reicht nicht aus. (T6)
- 3 Ob 565/95
nur: Kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Ein "familiärer" Mittelpunkt kommt bei ihm begrifflich nicht in Betracht. (T7)
Beis wie T4 nur: Die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr ist dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt. (T8)
- 1 Ob 618/95
Auch; nur: Doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Ein "familiärer" Mittelpunkt kommt bei ihm begrifflich nicht in Betracht. (T9)
Beis wie T4
- 10 Ob 516/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die durchschnittliche Benützung der Wohnung etwa 70 Tage im Jahr aus Gründen der Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter stellt keine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken dar und begründet auch nicht ein dringendes Wohnbedürfnis. (T10)
Veröff: SZ 69/32
- 9 Ob 2072/96p
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2072/96p
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 3 Ob 331/98t
Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr (zum Beispiel 3-4 Tage in der Woche) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt oder wenn eintrittsberechtigte Personen dies tun. (T11)
- 10 Ob 46/00p
Beisatz: Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T12)
- 3 Ob 165/00m
- 9 Ob 78/01p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 Ob 26/03v
nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T13)
- 3 Ob 186/03d
Auch; nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T14)
Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Wohnversorgung in der Wohnung eines Lebensgefährten wird in der Regel das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ausschließen, sofern nicht die Anwesenheit des Mieters am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich. (T15)
- 7 Ob 234/04v
Auch; nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Eine regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn der von seiner Gattin getrennt lebende Mieter sich jeweils zwischen seinen beruflichen Auslandsaufenthalten dort aufhält, "seine Sachen" in der Wohnung aufbewahrt, letztere auch während der Schulferien und in der Weihnachtszeit benützt, und von diesem Ort aus seine familiären Beziehungen zu seinen Kindern pflegt. (T16)
- 7 Ob 273/06g
Auch; nur T14; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T17)
- 8 Ob 158/06b
Auch; nur T1; Beis wie T13
- 7 Ob 195/08i
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T17
- 8 Ob 46/09m
Auch; nur T7; nur T9; Beisatz:An die Anforderungen eines Lebensschwerpunkts ist bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T18)
Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T19)
- 1 Ob 157/11m
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 157/11m
nur T14; Beis wie T13; Beis wie T17
- 5 Ob 187/13f
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 187/13f
Vgl auch; Beis wie T13
- 3 Ob 153/14t
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 153/14t
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 77/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
Auch; Ähnlich nur T7
- 6 Ob 91/15y
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 91/15y
Auch; Beis wie T13; Beis wie T17
- 6 Ob 172/15k
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 172/15k
Auch; Beisatz: Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt. (T20)
- 3 Ob 14/16d
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 14/16d
Auch; nur T1; Beis wie T17
- 3 Ob 12/17m
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 12/17m
Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T21)
- 7 Ob 220/17d
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T17
- 6 Ob 58/18z
Vgl auch
- 7 Ob 189/17w
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/65
- 10 Ob 85/18z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht. (T22)