RS OGH 1988/2/10 9ObA201/87

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

AngG §27 Z1 E1a

Rechtssatz

Die Fälschung von Kaufanboten durch Einsetzen von Unterschriften fingierter Besteller durch einen Vertreter ist als Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG anzusehen, die es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar macht, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen. Wurde dies zum Nachteil des Arbeitnehmers sogar angeregt und auf Abhilfeersuchen erklärt, dagegen sei nichts einzuwenden, solange die Aufträge durchgeführt würden, kann daraus ein eine sofortige Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Anbot, Urlaubsfälschung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Vertrauensunwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029500

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_009OBA00201_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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