RS OGH 1988/2/10 9ObS42/87, 10ObS187/93, 10ObS15/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §175 Abs2 Z9
B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Auch wenn der Versicherte vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil er mit Kollegen auf dem Weg zur Arbeitsstätte gemeinsam ein Fahrzeug benützt, bewirkt dies keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObS 42/87
    Veröff: SZ 61/35 = SSV-NF 2/18
  • 10 ObS 187/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 187/93
    Veröff: SZ 66/127
  • 10 ObS 15/09t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 15/09t
    Vgl; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat. (T1); Veröff: SZ 2009/26

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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