Norm
ZPO §31Rechtssatz
Der Prozeßbevollmächtigte wird durch die Prozeßvollmacht zu allen Handlungen ermächtigt, die im Prozeß dem Angriff oder der Verteidigung gegen den dort erhobenen Anspruch dienen, auch wenn sie zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechtes sind, wie etwa Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Wandlung, Minderung und andere empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist dies der Fall, so sind sie mit dem Zugehen an den Prozeßbevollmächtigten zivilrechtlich vollendet, und ihre zivilrechtlichen Wirkungen sind unabhängig vom weiteren Schicksal des Prozesses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035887Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0030OB00510_8800000_001