Norm
GmbHG §66Rechtssatz
Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des § 66 Abs 1 GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060025Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0030OB00595_8600000_001