Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Werden aus einem Sachverhalt zwei Anspruchsgründe abgeleitet, für die verschiedene Versicherungsträger versicherungszuständig sind (hier: AUVA und SVA der Bauern), so sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann gegeben. Liegt dem OGH nur ein Teilurteil zur Entscheidung vor und faßt er den Unterbrechungsbeschluß, so erstrecken sich die Wirkungen der Unterbrechung zufolge des untrennbaren Sachzusammenhanges auf das gesamte Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018