RS OGH 1988/2/11 6Ob517/88, 7Ob587/88, 3Ob602/90, 4Ob504/92, 2Ob529/92, 9ObA149/92, 7Ob607/92 (7Ob60

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 A
ZPO §519 Abs1 Z1 B
ZPO §521a

Rechtssatz

Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

Anmerkung

Künftige Indizierungen zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof erfolgen nur mehr zum neu gebildeten RS0128487.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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