Norm
AktG §118Rechtssatz
Grundsätzlich können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. In die gesetzliche Sonderprüfung können nur Geschäftsführungsvorgänge aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr einbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021