Norm
ZPO §212Rechtssatz
Abänderungen des den tatsächlich gemachten Erklärungen entsprechenden Wortlautes einer protokollierten Parteienvereinbarung - sei es auch nur zur Verdeutlichung einer objektiv unklaren Formulierung einer übereinstimmend beabsichtigten Sachregelung - bedürfen grundsätzlich einer weiteren Parteienerklärung, die, wenn sie Aufnahme in die Gerichtsakten finden soll und kann, grundsätzlich auch eines weiteren Protokollierungsaktes bedarf. Richtigstellungen von reinen Erklärungsirrtümern im Rahmen einer Protokollierungsberichtigung sind nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte, deren Erklärung niederschriftlich im Protokoll festgehalten wurde und auch die den Protokollvorgang leitende Amtsperson über das Vorliegen des Irrtums und den Inhalt der beabsichtigten Erklärung übereinstimmen. (Hier: Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037280Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0060OB00519_8800000_001