RS OGH 1988/2/11 6Ob3/88, 6Ob28/08y, 6Ob209/12x, 6Ob93/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

AktG §118
GmbHG §45
PSG §31

Rechtssatz

Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß § 45 Abs 1 GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 3/88
    Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; nur: Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1)
  • 6 Ob 209/12x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 209/12x
    nur T1; Beisatz: Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. (T2); Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T3)
  • 6 Ob 93/20z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 93/20z
    nur T1; Beisatz: Eine Unredlichkeit erfordert die subjektive Vorwerfbarkeit und einen besonderen subjektiven Unwert des Verhaltens. Die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung handelt, hat anhand der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Verschuldensgrades, der Schwere des Pflichtverstoßes und der Schadenshöhe zu erfolgen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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