TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/25 2001/11/0082

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;

Norm

SHG Stmk 1998 §1;
SHG Stmk 1998 §4;
SHG Stmk 1998 §7 Abs1 litb;
SHG Stmk 1998 §8 Abs8 litb;
SHG Stmk 1998 §9 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2000, Zl. 9-32-95/96-51, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 3. Mai 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom "02.09.1999 (Eingangsdatum 16.09.1999)" auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten der mobilen Pflege (§ 9 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes) gemäß § 35 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk. SHG), abgelehnt. Die Behörde führte aus, dass laut Gutachten des Amtsarztes Dr. H. vom 6. Dezember 1999 der Beschwerdeführer zwar nicht arbeitsfähig sei und eine gewisse körperliche Beeinträchtigung vorliege. Aus der Aktenlage könne jedoch abgeleitet werden, dass eine Pflege im Sinne des § 9 des Stmk. SHG nicht erforderlich sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Pflegebedarf durch Dr. P., Dr. W., Dr. R. und Dr. H. bestätigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2000 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der §§ 4, 7, 8 und 9 des Stmk. SHG führte die belangte Behörde zur Begründung im Wesentlichen aus, laut Gutachten von Dr. P. (Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie) vom 22. März 1999 könne der Beschwerdeführer ausgewogene Mahlzeiten zubereiten und diese auch einnehmen. Bei der Verrichtung der Notdurft ergebe sich keine Einschränkung. Der Beschwerdeführer könne die tägliche Körperpflege ohne Hilfe verrichten, eine Dusche benutzen und auch ein Vollbad nehmen. Er könne sich selbständig an- und auskleiden (auch das Dreipunktmieder selbst abnehmen und wieder anlegen) und Medikamente einnehmen. Die Herbeischaffung von Lebensmitteln und Öl für die Heizung sei nicht zumutbar (je 10 Stunden). Eine gründliche Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden) sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden) seien einer Hilfsperson zu übergeben. Eine Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn sei nicht erforderlich. Dieser Zustand bestehe seit der Entlassung aus der stationären Behandlung des Krankenhauses S. Ab Antragstellung bis zur Aufnahme im Landeskrankenhaus S. sei keine fremde Hilfe notwendig gewesen.

Im Gutachten des Amtsarztes Dr. H. vom 8. Mai 2000 (welches für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz erstellt worden sei) sei zum Betreuungsaufwand ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer die tägliche Körperpflege selbst durchführen könne und ihm auch die Zubereitung von Mahlzeiten zumutbar sei. Das An- und Auskleiden sei dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung ohne fremde Hilfe möglich, auch könne das Dreipunktmieder ohne fremde Hilfe abgenommen und angelegt werden. Eine Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn sei nicht erforderlich. Zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn werde angemerkt, dass selbst eine Gehstrecke von 500 m zurückgelegt werden könne und dem Beschwerdeführer auch öffentliche Verkehrsmittel mittlerweile zumutbar seien. Für Hilfsverrichtungen sei zumindest teilweise fremde Hilfe erforderlich, insbesondere für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial. In den Zimmern seiner Wohnung befänden sich Ölöfen, für welche das Öl herbeigetragen werden müsse. Das Tragen des Heizöles sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Ebenso sei die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche nicht zumutbar. Die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie Bedarfsgütern des täglichen Lebens sei ihm zumindest zum Teil zumutbar, jedoch sei ihm das Tragen von schweren Lasten über "10/15 kg" nicht zumutbar.

Die belangte Behörde wies ferner darauf hin, sie habe an den Beschwerdeführer am 2. November 2000 in einem Schreiben Fragen zu der von ihm behaupteten erforderlichen mobilen Pflege und der Kosten hiefür gestellt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich jedoch nichts nachgewiesen.

Die Fragen im Schreiben vom 2. November 2000 lauteten:

"1. In welcher Form haben Sie eine mobile Pflege seit 16.9.1999 bis dato in Anspruch genommen?

2.

Wer hat die mobile Pflege durchgeführt?

3.

Welche Kosten sind Ihnen seit 16.9.1999 betreffen die geltend gemachte mobile Pflege entstanden.

Sie haben die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und entsprechende zweifelsfreie Beweismittel vorzulegen.

Sollte innerhalb dieser Frist keine entsprechende Stellungnahme ha. einlangen, würde nach der Aktenlage entschieden werden."

Mit Schreiben vom 10. November 2000 hat der Beschwerdeführer darauf hin folgende Stellungnahme abgegeben:

"Bezüglich der Anfrage vom 2.11.00 wegen der Kosten für die mobile Krankenpflege wird als Erklärung die Strafanzeige vom 9.11.00 übermittelt.

Strafanzeige gegen R., Referent der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Dr. W., Referent der Steiermärkischen Landesregierung wegen § 302, 310 organisierter Kriminalität, unterlassene Hilfeleistung, schwerer Körperverletzung, schwere Nötigung und Anstiftung zur Abgabenhinterziehung

Sachverhaltsdarstellung

Unter der Geschäftszahl GZ.: 9-32-95/1996-45 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ein Antrag auf Pflegehilfe auf Grund des Steiermärkischen Lebensbedarfsgesetzes gestellt.

Trotz mehrerer einschlägiger Gutachten wurde der Antrag vom Sachbearbeiter R. abgewiesen. Gegen diesen vorsätzlichen negativen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht. Zuvor sind Beschwerden und Devolutionsanträge rechtswidrig abgelehnt worden.

Der neuerliche Sachbearbeiter Dr. W. hat dann nach über 14 Monaten seit Antragstellung das beigefügte Frageblatt übermittelt.

Daraus geht eindeutig hervor, dass zwar die Kosten refundiert werden, aber da seit Jahren sämtliche Sozialleistungen gezielt verhindert wurden, war es auch finanziell nicht möglich die nötige Pflege in Anspruch zu nehmen (mit Ausnahme einiger Stunden, die schwarz ausbezahlt werden müssten).

Mit diesen gut durchgedachten Aktionen versucht man mir größtmöglichen Schaden zuzufügen. Abgesehen von der Verletzung der Menschenrechte nach Prot. 1 Art. 14. Bei Nichtbeantwortung dieser Fragen wird mit mangelnder Zusammenarbeit argumentiert.

Da dies im Zusammenhang mit anderen Verbrechen steht, und es nur durch Absprachen und Informationsaustauschen mit dem Straflandesgericht Leoben möglich ist, dass, trotz mehrerer Anzeigen, bis jetzt kein Strafverfahren eingeleitet wurde, wird gleichzeitig gegen dieses Strafanzeige nach § 302 wegen Strafvereitelung im Amt eingebracht."

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides ferner aus, Dr. H. habe auf telefonische Anfrage der Berufungsbehörde (5. Dezember 2000) ergänzend mitgeteilt, dass unter Reinigung der Wäsche das händische Waschen und nicht das Waschen mit einer Waschmaschine gemeint gewesen sei. Ebenso sei laut Dr. H. dem Beschwerdeführer der Transport von kleinen Mengen Heizöl (z.B. in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von ca. 2 l) vom Keller in die Wohnung zumutbar. Im Übrigen habe die zuständige Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 5. Dezember 2000 an die Berufungsbehörde berichtet, dass das Heizöl von einem anderen Enkel (der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt) bzw. von der Haushaltshilfe vom Keller in die Wohnung transportiert werde. Die Volkshilfe Liezen habe am 8. November 2000 auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 1999 bis dato keine Leistungen der Volkshilfe beansprucht habe. Der Beschwerdeführer habe - trotz schriftlicher Aufforderung durch die Berufungsbehörde vom 2. November 2000 - in seiner Stellungnahme keine Kosten betreffend die behauptete erforderliche mobile Pflege nachgewiesen. Nach der Aktenlage habe ein über dem Richtsatz liegender Bedarf betreffend die behauptete erforderliche Pflege nicht festgestellt werden können.

Dagegen richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk. SHG), lauten:

"§ 1.

Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

a)

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

b)

Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)

Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlange abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

...

§ 4.

Voraussetzungen der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

....

§ 7.

Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

....

b) die erforderliche Pflege (§ 9)

...

§ 9.

Erforderliche Pflege

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfasst

a) die mobile Pflege;

...

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu den gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen zu übernehmen."

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass ihm die erforderliche "Hilfeleistung vorenthalten" werde, und bringt im Wesentlichen vor, dass ein diesbezüglicher Bedarf gegeben sei, was sowohl durch das Gutachten von Dr. P. vom 22. März 1999 als auch durch das Gutachten von Dr. H. vom 8. Mai 2000 bestätigt worden sei. Bereits das Gutachten von Dr. P. konstatiere einen "Pflegebedarf von 43 Stunden". Nach diesem Gutachten sei die Herbeischaffung von Lebensmitteln und Öl für die Heizung nicht zumutbar, ebenso die gründliche Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche. Ähnliches ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. H. vom 8. Mai 2000, wonach für Hilfsverrichtungen zumindest teilweise fremde Hilfe erforderlich sei. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe deshalb keine Kosten für die mobile Pflege nachweisen können, da er sich nicht auf das Risiko habe einlassen können, anfallende Kosten selbst begleichen zu müssen. Dies sei ihm auf Grund seiner finanziellen Lage nicht möglich gewesen.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Leistungen der Sozialhilfe erst dann zu gewähren, wenn sämtliche andere Möglichkeiten zur Deckung des Lebensbedarfes ausgeschöpft sind. Zweck der Gewährung von Sozialhilfe ist, wie aus § 1 Stmk. SHG hervorgeht, den Hilfe Suchenden, wenn sie dazu ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Sie ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage vom Hilfe Suchenden abzuwenden und sie ist fortzusetzen, um die Wirksamkeit geleisteter Hilfe zu sichern.

Wie aus der Aktenlage und auch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgeht, wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Großmutter in deren Wohnung, wobei für die Leistungen des täglichen Lebens im Haushalt eine Haushaltshilfe zur Verfügung steht und auch - dem Beschwerdeführer ist das Tragen schwerer Lasten nicht zumutbar - für die Beheizung der Wohnung insoferne gesorgt wird, als der benötigte Brennstoff von Dritten (von einem weiteren Enkel der Großmutter bzw. der Haushaltshilfe) aus dem Keller in die Wohnung gebracht wird. Der Beschwerdeführer lebt nicht allein auf sich gestellt, sondern partizipiert an den im Familienverband erbrachten Leistungen, welche die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens und auch die Tätigkeiten umfassen, zu denen er selbst nicht in der Lage ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0004, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung der belangten Behörde gebilligt, dem Beschwerdeführer sei nicht der Richtsatz für allein stehende Unterstützte zuzuerkennen, sondern lediglich der für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft gemäß § 1 Z. 2 der jeweiligen Richtsatzverordnung (§ 8 Abs. 8 lit. b Stmk. SHG).

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er an den im Rahmen des Familienverbandes im Haushalt seiner Großmutter erbrachten Leistungen teilnimmt. Daraus folgt, dass keine Notlage des Beschwerdeführers bzw. nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer sei der Führung eines nicht menschenwürdigen Lebens preisgegeben, im Sinn des § 1 Stmk. SHG besteht, sodass dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch die Grundlage fehlt. Im Übrigen hatte die belangte Behörde zur Prüfung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer der Hilfe bedürfe, im Rahmen von Ermittlungen mit ihrer Anfrage vom 2. November 2000 den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme zu der von ihm nach seiner Behauptung benötigten mobilen Hilfe aufgefordert. Da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht äußerte und auch die amtswegigen Ermittlungen der belangten Behörde kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Ergebnis brachten, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, ein für die Zuerkennung mobiler Pflege relevanter Bedarf sei nicht gegeben.

Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer, wie schon im Verwaltungsverfahren, auch in der Beschwerde außer mit Hinweisen auf die bereits erwähnten Sachverständigengutachten nicht mit stichhältigen Argumenten entgegen. Auf Grund dieser Erwägungen kann es somit im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die mobile Pflege gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Stmk. SHG versagte.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110082.X00

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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