Norm
ABGB §1299 A1Rechtssatz
Wird eine dem Beweisführer günstige Protokollierung des Prozeßgegners über einen Geschehensablauf im internen Bereich von letzterem als unrichtig bezeichnet und ist dies nicht mehr objektiv überprüfbar, so ist eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt: Es obliegt hier der beklagten Partei (Krankenhaus), die ihren Prozeßstandpunkt auf die Unrichtigkeit der später übermalten Eintragungen stützt, diese Unrichtigkeit nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026309Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0020OB00519_8700000_001