RS OGH 1988/2/11 6Ob4/88, 6Ob120/97h, 6Ob121/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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Norm

ALöschG §2
AußStrG §9 J1
AußStrG §9 J3
FGG §142

Rechtssatz

Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 4/88
    Veröff: RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = EvBl 1988/124 S 600 = WBl 1988,306 = GesRZ 1989,104
  • 6 Ob 120/97h
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 120/97h
    Beisatz: Bei feststehender Vermögenslosigkeit kann ein Gläubiger jedoch nicht aus dem Grund rekurieren, daß gegen die Gesellschaft ein Passivprozeß anhängig ist. (T1)
  • 6 Ob 121/00p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des § 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006888

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00004_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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