RS OGH 1988/2/16 2Ob16/88, 2Ob12/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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Norm

StVO §2 Abs1 Z17
StVO §11
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §52 Z23

Rechtssatz

Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 16/88
    Veröff: ZVR 1988/146 S 329
  • 2 Ob 12/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 12/92
    nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073425

Dokumentnummer

JJR_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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