Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073425Dokumentnummer
JJR_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_001