RS OGH 1988/2/16 15Os1/88, 14Os38/05b

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Norm

StPO §317 Abs2

Rechtssatz

Bei der Abfassung eines am mehreren Hauptfragen und Eventualfragen bestehenden Fragenschemas müssen die Eventualfragen keineswegs jeweils im unmittelbaren Anschluß an jene Hauptfragen gereiht werden, von deren Verneinung ihre Aktualität abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100966

Dokumentnummer

JJR_19880216_OGH0002_0150OS00001_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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