RS OGH 1988/2/18 11Ns3/88, 11Ns14/90, 11Ns9/91, 11Os98/91 (11Os100/91), 14Ns14/92, 11Ns2/97, 13Ns1/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1988
beobachten
merken

Norm

StPO §72

Rechtssatz

Befangenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Richter an eine Sache, aus welchem Grund immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen. Werden sämtliche Richter eines Gerichtes abgelehnt, müssen solche persönliche Gründe für jeden einzelnen Amtsträger glaubhaft gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 3/88
    Entscheidungstext OGH 18.02.1988 11 Ns 3/88
  • 11 Ns 14/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
    Vgl auch
  • 11 Ns 9/91
    Entscheidungstext OGH 16.07.1991 11 Ns 9/91
  • 11 Os 98/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 98/91
    Vgl auch; nur: Und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen. (T1)
  • 14 Ns 14/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 14 Ns 14/92
    Vgl auch
  • 11 Ns 2/97
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Ns 2/97
    Ähnlich
  • 13 Ns 1/01
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 13 Ns 1/01
    nur: Befangenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Richter an eine Sache, aus welchem Grund immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. (T2) Beisatz: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097020

Dokumentnummer

JJR_19880218_OGH0002_0110NS00003_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten