Norm
StPO §72Rechtssatz
Befangenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Richter an eine Sache, aus welchem Grund immer, nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen. Werden sämtliche Richter eines Gerichtes abgelehnt, müssen solche persönliche Gründe für jeden einzelnen Amtsträger glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097020Dokumentnummer
JJR_19880218_OGH0002_0110NS00003_8800000_002