RS OGH 1988/2/23 4Ob402/87, 4Ob32/89, 10ObS124/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1988
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Norm

GewO 1973 §5
GewO 1973 §46 Abs3

Rechtssatz

Bei Anmeldungsgewerben wir die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. Eine Derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte als auch für jede weitere Betriebsstätte erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 32/89
  • 10 ObS 124/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 124/90
    Beisatz: Allerdings unter der Voraussetzung, daß die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen allgemeinen und gegebenenfalls auch besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. (T1) Veröff: SSV-NF 4/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060563

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0040OB00402_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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