Norm
GewO 1973 §5Rechtssatz
Bei Anmeldungsgewerben wir die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. Eine Derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte als auch für jede weitere Betriebsstätte erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Hauptbetriebsstätte bzw in der weiteren Betriebsstätte gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060563Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00402_8700000_001