Norm
GewO 1973 §5Rechtssatz
Bei Vorliegen eines gesetzlichen Verbotes der Gewerbeausübung eines Anmeldungsgewerbes ist eine dennoch vorgenommene Gewerbeanmeldung bzw die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 nicht rechtsbegründend; bei Beurteilung der Erlaubtheit der gewerblichen Tätigkeit in einem bestimmten Standort sind auch landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften zu beachten. Entscheidend kann dabei nur sein, ob solche ein Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort enthalten, was immer dann der Fall sein wird, wenn eine generelle Norm die Errichtung von Bauwerken für gewerbliche Zwecke verbietet und die betreffende Gewerbeausübung ihrem Wesen nach ohne die vorherige Errichtung eines entsprechenden Bauwerkes nicht denkbar ist (Hier: § 16 Abs 13 oö ROG in Verbindung mit § 70 oö BauV 1985 LGBl 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060594Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00402_8700000_002