- 5 Ob 510/88
Veröff: SZ 61/42
- 7 Ob 520/89
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten. (T1)
- 7 Ob 530/89
nur T1; Veröff: JBl 1989,649
- 8 Ob 1509/89
Entscheidungstext OGH 02.03.1989 8 Ob 1509/89
Auch
- 7 Ob 566/90
- 5 Ob 593/90
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bemerkung zu Dritten aus Anlass eines Totenmahles. (T2)
- 8 Ob 560/92
Beisatz: Auch der Umstand, dass sich die Vermieter eines anderen Kündigungsgrundes, nämlich jenes der Nichtbenützung der Wohnung gemäß
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG allenfalls verschwiegen hatten, lässt nicht den Schluss zu, dass sie damit auch in die Überlassung der Wohnung an Dritte eingewilligt hätten. (T3)
Veröff: WoBl 1993,105
- 5 Ob 1011/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 1011/93
Auch; Beisatz: Maßgeblich können insoweit immer nur die Umstände des konkreten Falles sein. (T4)
- 2 Ob 577/93
- 9 Ob 503/95
- 4 Ob 1566/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 1566/95
Vgl auch; Beisatz: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden (MietSlg 31369; 34410; 36399 ua). (Hier: § 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG). (T5)
- 1 Ob 565/95
Auch
- 4 Ob 520/95
- 7 Ob 2067/96p
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2067/96p
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 2050/96s
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2050/96s
nur T1; Beisatz: Und ein strenger Maßstab anzulegen. (T6)
- 4 Ob 2190/96d
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2190/96d
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Geltendmachung der Räumung wegen titelloser Benützung ist besondere Vorsicht geboten. (T7)
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Veröff: SZ 70/7
- 9 ObA 92/97p
nur T1; Beis wie T6
- 4 Ob 170/98y
Auch
- 9 Ob 212/99p
Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 113/00v
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG. (T8)
- 8 Ob 349/99b
Beis wie T6
- 1 Ob 36/00a
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden. (T9)
Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG. (T10)
- 9 Ob 50/01w
Beis wie T4; Beis wie T6
- 7 Ob 255/01b
- 7 Ob 100/02k
nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anlässlich eines Vertragsrücktritts. (T11)
- 3 Ob 231/02w
Auch
- 1 Ob 68/03m
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrunds darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ. (T12)
Beisatz: Für die vertretbare Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts genügt das Bewusstsein der Vertragspartner, eine Auflösung des bestehenden Rechtsverhältnisses werde jedenfalls nicht wegen des durch die berufliche Abwesenheit des Beklagten eingeschränkten Wohnungsgebrauchs erfolgen. (T13)
- 6 Ob 93/03z
Beis wie T6
- 5 Ob 65/03z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind iSd
§ 863 ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Verzichts zu stellen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zum Nachteil dessen, dem der Verzicht zum Vorteil gereichen würde. (T14)
Veröff: SZ 2003/36
- 6 Ob 30/04m
- 7 Ob 21/04w
nur T1; Beis wie T14
- 2 Ob 133/06g
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 6 Ob 193/05h
Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten lassen sich allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablone für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, beruht doch die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen. Die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten entbehrt daher regelmäßig einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. (T16)
- 4 Ob 221/06p
Auch; nur T1
- 9 Ob 37/07t
nur T1
- 9 ObA 27/07x
nur T1
- 5 Ob 105/08i
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Bem: Hier: Verzicht auf die Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers nach
§ 7 MRG. (T17)
- 8 Ob 86/08t
Auch; Beisatz: Ob auf ein Recht iSd
§ 863 ABGB stillschweigend verzichtet wurde, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen. (T18)
Beisatz: Hält sich der Mieter nicht an die „Vereinbarung" mit dem Vermieter, dass er (der Mieter) die Wohnung entrümpeln und das vorhandene Ungeziefer beseitigen werde, so kann dem Vermieter nicht unterstellt werden, er hätte durch diese „Vereinbarung" auf die Einbringung der Aufkündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) trotz Weiterbestehens des Unrats in der Wohnung verzichtet). (T19)
- 7 Ob 262/08t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
- 2 Ob 190/08t
nur T1; Vgl Beis wie T18
- 5 Ob 63/10s
Auch; Beisatz: Allein aus dem Umstand, dass von einem Exekutionstitel über mehrere Jahre nicht Gebrauch gemacht wurde, kann ein Anspruchsverzicht oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden. (T20)
Veröff: SZ 2010/104
- 8 Ob 23/11g
Beis wie T4
- 5 Ob 193/10h
Vgl auch; nur ähnlich T1
- 8 Ob 86/11x
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 86/11x
Vgl auch; Beis auch wie T16
- 5 Ob 235/11m
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 235/11m
Auch; Beisatz: Aus einer Vereinbarung über die Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses ist ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Hauptmietzinsvereinbarung abzuleiten. (T21)
- 5 Ob 253/11h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
Auch; nur T1
- 4 Ob 73/12g
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 73/12g
Auch; Beisatz: Hier: KFZ-Händler- und Servicevertrag. (T22)
- 8 ObA 67/11b
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 67/11b
nur T1
- 3 Ob 173/12f
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 173/12f
Auch; Beis wie T20
- 9 ObA 166/13x
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
Auch; nur T1
- 4 Ob 4/14p
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 4/14p
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 234/13k
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 234/13k
Auch
- 1 Ob 129/14y
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 129/14y
Vgl; nur T1
- 8 Ob 123/14t
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 123/14t
Auch; nur T1; Beisatz: Auch bei unleidlichem Verhalten ist ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes nicht ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht gilt aber nicht für zukünftiges vertragswidriges Verhalten. (T23)
- 5 Ob 77/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
Auch
- 7 Ob 117/15d
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
- 7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Auch
- 6 Ob 104/16m
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 104/16m
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T16
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