Norm
JN §28Rechtssatz
Wird von einem österreichischem Gericht seine örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint, ist der Oberste Gerichtshof insofern daran gebunden, dass er als Ordinationsgericht einzuschreiten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022