RS OGH 1988/2/24 9ObA209/87 (9ObA210/87)

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ASGG §46 Abs2

Rechtssatz

Sprach das Erstgericht Schilling 36.884,65 samt Anhang zu und beantragte die Beklagte in ihrer Berufung, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, entschied das Berufungsgericht ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht bei seiner Entscheidung Bruttobeträge und Nettobeträge vermengte und das Berufungsgericht daher zu einer eingeschränkten Klagestattgebung kam, im Berufungsverfahren jeweils über einen Schilling dreißigtausend übersteigenden Streitgegenstand.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 209/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 209/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085882

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00209_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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