RS OGH 1988/2/24 1Ob518/88, 10Ob70/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §431
GBG §61 B4

Rechtssatz

Der grundbuchsrechtliche Vertrauensgrundsatz gilt nur einem gutgläubigen Dritten gegenüber, nicht aber zwischen dem wirklichen Berechtigten und seinem Nachmann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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