Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der grundbuchsrechtliche Vertrauensgrundsatz gilt nur einem gutgläubigen Dritten gegenüber, nicht aber zwischen dem wirklichen Berechtigten und seinem Nachmann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020